Art. 9 Satz 2 Nr. 3 SN-3671Haushaltsbegleitgesetz 2003 und 2004
über 20 000 000 EUR 70 Prozent des Bruttospielertrags
Art. 2 Abs. 4 Nr. 20 SN-19916Gesetz zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften an den Glücksspielstaatsvertrag 2021
Der bisherige § 17 wird § 30 und wie folgt geändert:
Art. 4 Nr. 8 Buchst. b Doppelbuchst. aa SN-12474Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze
In Nummer 1 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „30“ ersetzt.
Art. 3 Abs. 4 SN-12474Gesetz zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, zum Staatsvertrag über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag sowie weiterer Gesetze
Die §§ 11 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, Abs. 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches…
Art. 1 Nr. 2 SN-17086Gesetz zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften
In § 1 Absatz 4 werden die Wörter „Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)“ durch die Wörter „Sächsischen…