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In Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514, 2001 S. 97) wird in dem neu eingefügten § 48 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 SächsWG die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „1 000 000 DM“ wird durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
In Absatz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „255,65 EUR“ ersetzt.
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Sachsen-Finanzverband vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) wird die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „511 291,88 EUR“…
In § 22 Abs. 3 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.