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In § 61 Abs. 2 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), das zuletzt durch Gesetz vom 5. April 2000 (SächsGVBl. S. 147) geändert worden ist, wird die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
In § 8 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO)…
In § 19 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), die durch § 73…
In Absatz 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“ durch die Angabe „50 EUR“ ersetzt.
In § 17 Abs. 4 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.