Art. 1 SN-3693Änderung der Verordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
„(5) Für die Verkündung der Rechtsverordnungen der Gemeinde gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“
Art. 2 Nr. 3 Buchst. c SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Rechtsaufsichtsbehörde“ die Wörter „unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut“ eingefügt.
Art. 2 Nr. 1 Buchst. b SN-19515Drittes Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Nach der Angabe zu § 32a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 32b Veröffentlichung von Informationen“.
Art. 8 Abs. 1 SN-17497Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Gemeindeordnung, der Sächsischen Landkreisordnung, des Sächsischen Gesetzes über kommunale…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 55 Buchst. b SN-17756Gesetz zur Weiterentwicklung des Sächsischen Dienstrechts
In Absatz 3 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die…