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§ 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Beschränkung der Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst (Kapazitätsverordnung für den juristischen Vorbereitungsdienst – JVDKapVO) vom 7. März 1996 (SächsGVBl. S. 97), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 1998 (SächsGVBl. S. 181, 182) geändert worden ist, wird aufgehoben.
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