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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sächsische Sparkassenverordnung – SächsSpkVO) vom 11. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 52) wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht werden in den Angaben zu §§ 12 und 13 jeweils die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen.
In § 1 Satz 1 wird das Wort „Sparkassengesetz“ durch die Worte „Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird das Wort „Verbandssparkassen“ durch das Wort „Verbundsparkassen“ ersetzt.
In Satz 2 werden nach dem Wort „Sachsen-Finanzverband“ die Worte „oder die Sachsen-Finanzgruppe“ eingefügt.
In Satz 3 wird die Abkürzung „SächsSparkG“ durch die Worte „des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt.
In § 6 werden die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ gestrichen.
§ 12 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen.
In Absatz 1 werden die Worte „von Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen.
§ 13 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Worte „bei Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen.
In Satz 1 werden die Worte „von Sparkassen mit kommunalem Träger“ gestrichen.
§ 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Ausnahmegenehmigungen Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts allgemein oder im Einzelfall zulassen.“
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