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§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird wie folgt neu gefaßt: „Wer nach Absatz 1 Satz 3 die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt, hat hierzu einen gültigen Identitätsnachweis vorzulegen und eine Versicherung an Eides statt über
seine Staatsangehörigkeit und
die Tatsache, daß er am Wahltag seit mindestens drei Monaten ununterbrochen seinen Wohnsitz, bei mehreren Wohnsitzen seinen Hauptwohnsitz, in der Gemeinde hat,
abzugeben.“
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