§ 4 SN-4186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
Das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales (Einstellungsbehörde) stellt die Anwärter ein.
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AVwSAPO SNAusbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungs- und sozialwissenschaftlicher Dienst
die Landesdirektion Sachsen oder
§ 6 Nr. 1 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
die Landesdirektion Sachsen und
§ 6 Abs. 2 GtDBwBrandschutzVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
Die Einstellungsbehörde ist die personalbearbeitende Dienststelle der Anwärterinnen und Anwärter. Sie kann Aufgaben im Rahmen des Einstellungsverfahrens auf…
§ 4 Abs. 1 SächsBergMarkAPOSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach
Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.