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Einstellungsbehörde für die Anwärterinnen und Anwärter ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport obliegt die Ermittlung des Bedarfs an Ausbildungsplätzen, die Stellenausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Einstellung.
Ausbildungsbehörden sind das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Der Abteilung für Verfassungsschutz des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport obliegt die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter. Während der berufspraktischen Studienzeiten, die beim Bundesamt für Verfassungsschutz absolviert werden, obliegt die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Im Übrigen trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport alle Entscheidungen, soweit die nachfolgenden Regelungen nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorsehen. Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport kann seine Aufgaben auf das Bundesamt für Verfassungsschutz übertragen.
Dienstbehörde ist das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist die Ministerin oder der Minister für Inneres, Bauen und Sport. Während der Fachstudien ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Präsidentin oder der Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Während der berufspraktischen Studienzeiten, die beim Bundesamt für Verfassungsschutz absolviert werden, ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz.
Ausbildungsstelle für die Fachstudien und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen ist die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung. Ausbildungsstellen für die Praktika sind die Ausbildungsbehörden und gegebenenfalls andere Behörden.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellt im Benehmen mit der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung und eine Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist verantwortlich für die Lenkung und Überwachung der Ausbildung während des Praktikums nach Absatz 4 Satz 2. Sie betreut und berät die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bestellt für das Praktikum nach Absatz 4 Satz 2 Ausbilderinnen und Ausbilder, die für die fachliche Unterweisung zuständig sind. Die Ausbildungsleitung berät die Ausbilderinnen und Ausbilder.
Für die berufspraktischen Studienzeiten beim Bundesamt für Verfassungsschutz nach Absatz 4 Satz 2 gelten die §§ 32 und 33 GDBNDVerfSchVDV.
Das fachliche Weisungsrecht obliegt den Vorgesetzten der jeweiligen Ausbildungsstellen.