§ 5 Abs. 3 SächsSchiedsPflegeVersVOSächsische Schiedsstellenpflegeversicherungsverordnung
Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können ihr Amt aus wichtigem Grund niederlegen.
§ 3 Abs. 3 KrPflSVVerordnung über die Schiedsstelle für die Festsetzung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhauspflegesatz-Schiedsstellenverordnung - KrPflSV) Vom 7. April 1986
Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können ihr Amt jederzeit niederlegen.
§ 7 Abs. 2 SchiedsGGesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden
Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
§ 21 Abs. 3 SN-4247Verbot und Ablehnung der Amtsausübung
Der Friedensrichter kann die Ausübung des Amtes ablehnen, wenn
§ 4 Abs. 5 SächsPflBSchiedVOSächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
Die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter können durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt…