Art. 9Gr § 1 Abs. 2 Nr. 1 SN-3293Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
die Einzelheiten der Gründung der Sachsen-Finanzgruppe, vor allem deren Gründungszeitpunkt und die Einzelheiten der Verschmelzung, insbesondere die…
§ 49 Abs. 1 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Der Freistaat Sachsen errichtet die Sachsen-Finanzgruppe (Finanzgruppe) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Träger sind die am Stammkapital…
Art. 9Gr § 3 Abs. 1 SN-3293Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
Das Staatsministerium der Finanzen ernennt für die Gründung der Sachsen-Finanzgruppe bis zu zwei Gründungsvertreter. Sie haben die Befugnis, die für die…
Art. 9Gr § 2 SN-3293Gesetz über das öffentlich-rechtliche Kreditwesen im Freistaat Sachsen
Der Sachsen-Finanzverband ist mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgelöst.
§ 66 Abs. 1 SN-3844Sächsisches Sparkassengesetz
Die Finanzgruppe unterliegt der Aufsicht des Freistaates Sachsen. Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Finanzen.