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Das Gesetz über die Errichtung einer Ingenieurkammer und zum Schutz der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ingenieurkammergesetz – SächsIngKG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 989), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 28 wird wie folgt gefasst: „§ 28 aufgehoben“.
Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 aufgehoben“.
§§ 28 und 29 werden aufgehoben.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.