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Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), geändert durch Gesetz vom 29. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 93), wird wie folgt geändert:
Dem § 1 wird folgender Satz 3 angefügt: „Der Staatsminister der Justiz kann einen Richter, Staatsanwalt oder Beamten mit den Aufgaben des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes betrauen.“
§ 9 wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), zuletzt…
§ 34 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „(SächsBG)“ gestrichen.
Der bisherige § 9 wird § 10 und Satz 2 wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.