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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe und die Kostenbeiträge für die fachliche Aus- und Fortbildung sowie die Betreuung der Privatwaldbesitzer (Privatwaldverordnung – PWaldVO) vom 14. November 1996 (SächsGVBl. S. 496) wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Lombardsatz“ durch die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz (DÜG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)“ ersetzt.
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Lombardsatz“ durch die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ ersetzt.
§ 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „um 1,5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz im Sinne des § 1 DÜG“ durch die Angabe „SRF-Satz“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Inhalt und Umfang der Beratung, Betreuung und technischen Hilfe…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Privat- und Körperschaftswald (Sächsische Privat- und…
In § 4 Abs. 3 Halbsatz 2, § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 5, § 40 Abs. 5 Satz 2 und § 44 Abs. 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.