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In § 1 des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschußgesetz (SächsAüGUVG) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBI. S. 218) werden die Wörter „, den Kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Gemeinden, die örtliche Träger der Jugendhilfe sind,“ durch die Wörter „und den Kreisfreien Städten“ ersetzt.
Das Sächsische Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz (SächsAüGUVG) vom 11. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 312) wird wie folgt geändert:
Nach § 1 werden folgende §§ 2 und 3 eingefügt:
In § 1 des Sächsischen Aufgabenübertragungsgesetzes zum Unterhaltsvorschußgesetz (SächsAüGUVG) vom 10. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel…
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Unterhaltsvorschussgesetz“ durch die Wörter „§ 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des Unterhaltsvorschussgesetzes (SächsUVGZuVO) vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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