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Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie kann den Wortlaut des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und den Wortlaut des Gesetzes über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten des jeweiligen Artikelsdie ses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntmachen.
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