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Auf Grund von § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen (Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz – SächsRKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 2000 (SächsGVBl. S. 445), wie folgt geändert: Die Anlagen 1 bis 5 zu § 8 SächsRKVO werden durch die dieser Verordnung beigefügten Anlagen 1 bis 5 ersetzt.
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