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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD) vom 8. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 652, 654), wird wie folgt geändert:
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen Forstdienst – APrOgFD)“ .
In § 3 Abs. 4 Nr. 2 wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „den Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In Satz 3 wird das Wort „Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In § 6 Satz 1 wird das Wort „Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
§ 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Ausbildungsstellen Ausbildungsstellen sind der Staatsbetrieb Sachsenforst und die Fachhochschule für Forstwirtschaft in Schwarzburg.“
In § 9 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „staatlichen Forstamt“ durch das Wort „Forstbezirk“ ersetzt.
In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Das Landesforstpräsidium“ durch die Wörter „Der Staatsbetrieb Sachsenforst“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
In § 9 Abs. 3 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Leiter des Landesforstpräsidiums“ durch die Wörter „Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sachsenforst“ ersetzt.
Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. die Bediensteten des forstlichen Revierdienstes des Freistaates Sachsen im Staatswald des Freistaates Sachsen und der…
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „die Forstdirektion Chemnitz“ durch die Worte „das Landesforstpräsidium“ ersetzt.
In § 7 wird die Angabe „die Forstdirektionen, die Landesanstalt für Forsten“ durch die Worte „das Landesforstpräsidium“ ersetzt.
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Forstdienst…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Forstdienst (Ausbildungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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