§ 12 SHKG
Die Vertreterversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Sie wählt den Kammervorstand und beschließt insbesondere über
die Satzung,[6]
die Geschäftsordnung,[7]
die Berufsordnung,
die Weiterbildungsordnung,
die Schlichtungsordnung,
die Satzungen hinsichtlich der Versorgungswerke und sonstigen sozialen Einrichtungen,
die Beitrags- und Gebührenordnung,[8]
die Wahlordnung,[9]
die Meldeordnung,
die Haushalts- und Kassenordnung,
die Satzung zur Errichtung der Ethikkommission,
die Regelungen zur Fortbildung für an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Kammermitglieder,
die Vorschläge der Kammer für die nicht richterlichen Mitglieder der Berufsgerichte,
die Feststellung des Haushaltsplans,
die Entlastung des Kammervorstandes aufgrund des von ihm vorgelegten Jahresberichts und der Jahresrechnung,
die Wahrnehmung aller ihr sonst durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung, durch Satzung oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugewiesenen Aufgaben.
Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Kammervorstandes und die Mitglieder der in den Satzungen vorgesehenen Ausschüsse.
Angelegenheiten, die ausschließlich die Mitglieder der Abteilung Ärzte oder die Mitglieder der Abteilung Zahnärzte der Ärztekammer des Saarlandes betreffen, werden von den jeweiligen Abteilungen in eigener Zuständigkeit geregelt. Soweit von den für die jeweilige Abteilung in die Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern Beschlüsse gefasst werden, die den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung einer Satzung betreffen, sind diese der Vertreterversammlung zur Genehmigung in der nächsten Sitzung vorzulegen. Die Genehmigung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder der Vertreterversammlung versagt werden. Das Nähere hierzu regelt die Satzung gemäß § 14 Abs. 2 Nummer 2.