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Im Nationalpark bedürfen folgende Handlungen der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde:
forstwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen, soweit diese nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 4, 5, 6, 7 oder Abs. 2 zulässig sind,
die Errichtung oder Erweiterung jagdlicher Einrichtungen,
Forschungsvorhaben im Gelände,
das Anbringen, Entfernen oder Verändern von Bild- und Schrifttafeln sowie die Kennzeichnung von Wegen und Objekten,
das Aufstellen von Bänken, Sitzgruppen, Papierkörben oder ähnlichen Besuchereinrichtungen,
außerhalb der Kernzone organisierte Veranstaltungen abseits gekennzeichneter Wanderwege oder Radrouten sowie öffentlicher Straßen,
organisierte Veranstaltungen aller Art im Freien mit voraussichtlich mehr als 60 Teilnehmern,
Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste,
der Abbruch baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung,
in der Pflegezone die Änderung baulicher Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 SächsBO in der am 28. November 2003 geltenden Fassung oder die Änderung von Straßen, Wegen, Plätzen und sonstigen Verkehrsanlagen sowie von Leitungen.
Einer Erlaubnis bedarf es in Einzelfällen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8 nicht, wenn das Nationalpark- und Forstamt Sächsische Schweiz die jeweilige Handlung schriftlich gegenüber dem Begünstigten für mit dem Schutzzweck gemäß § 3 und den Zielen und Grundsätzen gemäß §§ 4, 5 sowie Anlage 5 vereinbar erklärt hat. Weitergehende Vorschriften über die Beteiligung der Naturschutzbehörden in anderen Rechtsvorschriften außerhalb dieser Verordnung bleiben unberührt.
Die Erlaubnis kann unter Auflagen oder Bedingungen, befristet oder widerruflich erteilt werden. Über die Erteilung der Erlaubnis ist innerhalb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Antrages bei der höheren Naturschutzbehörde zu entscheiden. Äußert sich diese innerhalb der Frist nicht, gilt die Erlaubnis als erteilt. Die Frist kann verlängert werden, wenn eine Verträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), die zuletzt durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42) geändert worden ist, erforderlich ist.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung weder den naturschutzrechtlichen Vorschriften noch dem Zweck des Naturparkes oder dem Pflege- und…
In der Zone B des Nationalen Naturmonuments sind die Errichtung und wesentliche Änderung baulicher Anlagen, einschließlich Betriebsanlagen der Eisenbahn, der…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 im Schutzgebiet haben können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der…
Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der…
Folgende Maßnahmen, die ebenfalls nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck nach § 3 innerhalb des Schutzgebietes haben können, bedürfen der schriftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter 2 zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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