Art. 8 Abs. 3 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die nach Landesrecht für die Raumordnung und Landesplanung zuständigen Behörden unter Mitteilung der Tagesordnung…
Art. 7 Abs. 2 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach…
Art. 6 Abs. 2 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind in jeweils gleicher Zahl:
Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 SN-5480Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig
zur Erarbeitung gemeinsamer Planungsgrundlagen und Abstimmung der Regionalplanung nach Maßgabe der Artikel 6 bis 8 zusammenwirken.
Art. 3 Abs. 2 SN-13804Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
Die Arbeitsgemeinschaften beraten entsprechend der getroffenen Vereinbarung ihre Mitglieder in den sie gemeinsam betreffenden Angelegenheiten, stimmen Planungen…