Gesetze
Gesetz wird geladen …
§ 7 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Umlegungsausschüsse und das Vorverfahren bei Umlegungen und Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch (Umlegungsausschußverordnung) vom 6. April 1993 (SächsGVBl. S. 281) wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden vor dem Wort „Sachverständigen“ die Wörter „Vergütung der“ eingefügt.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen“ durch die Angabe „Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für jede Stunde der erforderlichen Zeit ist der Stundensatz der Honorargruppe 1 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu gewähren.“
In Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „oder Vergütung“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.