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1Zur Wahrung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensraumtypen und Arten wird ein kohärentes Netz aus Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten errichtet (NATURA 2000). 2Die Landesregierung wählt gemäß § 33 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz[5] die Gebiete, die geeignet sind, als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt zu werden, und die europäischen Vogelschutzgebiete aus.
Veränderungen oder Störungen, die die nach Absatz 1 ausgewählten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen können, sind verboten.
1Die oberste Naturschutzbehörde weist die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen durch Rechtsverordnung als Schutzgebiete (NATURA 2000-Schutzgebiete) aus. 2Die Rechtsverordnung hat darzustellen, ob prioritäre Biotope oder prioritäre Arten zu schützen sind. 3Sie ist entsprechend § 20 Abs. 2 bis 4 zu erlassen.
Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die ausgewählten Europäischen Vogelschutzgebiete können durch Rechtsverordnung von der oberen…
Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener…
Es wird ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung Natura 2000 errichtet. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die…
Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck…
Das Naturschutzgebiet ist darüber hinaus Bestandteil eines kohärenten europäischen Netzes besonderer Schutzgebiete NATURA 2000 und soll für alle Lebensräume und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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