§ 33 SNG
Besondere Schutzvorschriften
(1)
1Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung 2Der räumliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist von der obersten Naturschutzbehörde örtlich kenntlich zu machen.
1.
für Lebens- und Zufluchtsstätten der besonders geschützten oder im Saarland gefährdeten Arten besondere Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anordnen,
2.
bestimmte Handlungen untersagen, durch welche die Bestände besonders geschützter Pflanzen und Tiere erheblich beeinträchtigt werden können.
(2)
Die Naturschutzbehörde kann Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestandes ausreichen.