§ 3 WPapBerAVVerordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 2 WPapBerBeendVVerordnung über den Zeitpunkt der Beendigung der Aufbewahrungsfrist für Unterlagen über die Wertpapierbereinigung
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 4 IICVorRVVerordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Internationale Baumwoll-Institut (International Institute for Cotton)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.