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Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.
Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann der Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ansonsten die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft bei schriftlichen Prüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und bei mündlichen Prüfungen der Vorsitzende des Fachausschusses.
Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung aufheben und entweder ein Zeugnis mit schlechteren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, gilt Absatz 3 entsprechend.
Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen belehrt.
Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht, soll der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung…
Das Verfahren bei Täuschungshandlungen richtet sich nach § 6 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S.…
Im Fall einer Täuschungshandlung ist für die an der Täuschungshandlung Beteiligten eine noch nicht beendete Prüfung abzubrechen und die Prüfungsleistung jeweils…
die Folgen von Täuschungshandlungen, insbesondere den Ausschluss von der Prüfung und die nachträgliche Aberkennung des Prüfungszeugnisses,
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die noch nicht beendete Prüfung für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüflinge abgebrochen und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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