Art. 3 Nr. 3 SN-2541Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittelschulen, der Verordnung über die Abschlussprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen, der Schulordnung Gymnasien und der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung
„(2) Prüfungsteilnehmer, die die Realschulabschlussprüfung nicht bestanden haben und die Realschulabschlussprüfung nicht mehr wiederholen können oder wollen,…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 15 SN-5186Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen und Schulordnung Förderschulen
§ 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und diese nicht mehr wiederholen können oder wollen,…
§ 31 Abs. 4 GemSVOVerordnung - Schulordnung - über die Bildungsgänge und die Abschlüsse der Gemeinschaftsschule (Gemeinschaftsschulverordnung - GemSVO) Vom 19. November 2024
Hat die Schülerin oder der Schüler die Klassenstufe 9 wiederholt, um die Berechtigung zum Übergang in die Klassenstufe 10 zu erwerben, und diese nicht erworben,…
§ 3 Abs. 7 PrRealSchulV SLZeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Realschulen in privater Trägerschaft im Saarland Vom 24. Juli 2006
Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufe 10, der/die diese Klassenstufe und die Abschlussprüfung wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die…
§ 7 Abs. 6 ERS-VOVerordnung - Schulordnung - über den Bildungsgang und die Abschlüsse der Erweiterten Realschule (ERS-VO) Vom 29. Januar 1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2000
Ein Schüler/Eine Schülerin der Klassenstufe 10, der/die diese Klassenstufe und die Abschlussprüfung wiederholt hat, um die Berechtigung zum Übergang in die…