Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturstabilisierungsfonds Saar“ (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1710)[1] vom 5. Mai 2010
Das Sondervermögen finanziert ab dem Haushalt 2010 das kreditär zu deckende konjunkturbedingte Defizit sowie die mit der Finanz- und Wirtschaftskrise zusammenhängenden weiteren Belastungen der jeweiligen Haushaltsjahre.
§ 2 SoVermKFErG SL
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