Gesetz über das Sondervermögen „Sanierungsfonds“ Vom 14. Dezember 2000*
Das Sondervermögen ist ab dem Jahr 2004 m Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans durch Entnahmen zur Vermeidung einer Unterdeckung des Haushalts einzusetzen.
§ 6 SanFondsG SL
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