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Die Deutsche Rentenversicherung Saarland als Träger der allgemeinen Rentenversicherung und der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung kann ein eigenes Sondervermögen zur zusätzlichen Absicherung der Finanzierung der Versorgungsausgaben ihrer Beamten errichten.
Die Deutsche Rentenversicherung Saarland regelt die Vertretung des Sondervermögens nach Absatz 1 und die Zuführung, Entnahme und Verwaltung der Mittel durch Satzung.