SoVermPensG SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietFinanzverwaltung im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden§ 2 SoVermPensG SLZweck des SondervermögensGesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Pensionsfonds Saarland“ Vom 12. Dezember 2018[1] § 1§ 3 Leichte Sprache BarrierefreiDas Sondervermögen dient der zusätzlichen Absicherung der Finanzierung der Versorgungsausgaben der Beamten und Richter des Landes. § 1§ 3