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Die Höhe und der Anteil der Bundes- und Landesmittel werden nach dem Barwert unter Beachtung der Grundsätze errechnet, die dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt sind.
Das Land stellt für die Förderung im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gemäß dem Abschnitt 1 dieser Verwaltungsvereinbarung dem Barwert nach Landesmittel im Umfang von mindestens 30 Prozent der von ihm in Anspruch genommenen Bundesmittel bereit. An die Stelle der Verpflichtungsrahmen im Landeshaushaltsplan treten entsprechende Festlegungen bei dem Landesförderinstitut, soweit die landesseitige soziale Wohnraumförderung im Wirtschaftsplan des Landesförderinstituts oder durch Beschluss der Landesregierung über die Verwendung von dessen Erträgen festgelegt wird oder aufgrund von Festlegungen des Landes und zulasten des Landeshaushalts in sonstiger Weise durch das Landesförderinstitut erfolgt. Einem Landesförderinstitut ist ein Sondervermögen des Landes gleichgestellt.
Mittel des Landes für die soziale Wohnraumförderung nach landesrechtlichen Vorschriften werden auf den Länderanteil nach Absatz 2 angerechnet.