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Die Verwaltungsvereinbarung tritt mit Gegenzeichnung aller Länder in Kraft. Die Länder wirken darauf hin, künftige Verwaltungsvereinbarungen über Finanzhilfen des Bundes im Bereich des sozialen Wohnungsbaus innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung durch den Bund gegenzuzeichnen. Anlage Gemeinsame Protokollnotizen zur Verwaltungsvereinbarung über den sozialen Wohnungsbau im Programmjahr 2020 Nummer 1: Zu Artikel 4 Zu dem unterstützungsbedürftigen Personenkreis können auch Studierende und Auszubildende gehören. Nummer 2: Zu Artikel 8 Hinsichtlich der Angaben zur geplanten Anzahl der zu fördernden Wohnungen in Anlage 2 genügt die Übermittlung von Schätzungen. Gegebenenfalls können hierzu Erfahrungswerte aus früheren Programmjahren herangezogen werden. Werden die Programmplanungen etwa infolge einer Neubildung der Landesregierung erst nach dem 31. März 2020 abgeschlossen, steht dies einer späteren Inanspruchnahme von Bundesmitteln nicht entgegen. Nummer 3: Zu Artikel 10 Absatz 1 Der Auszahlung von Bundesmitteln nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 steht es nicht entgegen, wenn das Land in Vorleistung tritt und die fälligen Ansprüche des Förderungsnehmers bereits vor der Auszahlung der Bundesmittel erfüllt. Nummer 4: Zu Artikel 10 Absatz 4 Bei einer Umwandlung der Bundeszuschüsse in Darlehen ist die Auszahlung des Darlehens als Weiterleitung des damit verbundenen Zinsvorteils (und ggfs. Tilgungsnachlasses) anzusehen.