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Auf der Grundlage von Artikel 104d des Grundgesetzes beteiligt sich der Bund nach Maßgabe des Bundeshaushalts 2020 und der nachfolgenden Bestimmungen mit Finanzhilfen an von den Ländern geförderten Investitionen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus.
Der Bund stellt den Ländern für die Zwecke des Absatzes 1 für das Programmjahr 2020 einen Verpflichtungsrahmen in Höhe von insgesamt 1 Milliarde Euro als Zuschüsse bereit.