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Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer ohne berufsbegleitende Ausbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt und eine theoretische Ausbildung von mindestens 640 Stunden nachweist oder eine einschlägige praktische Tätigkeit von mindestens 1.500 Stunden sowie eine damit verbundene theoretische Ausbildung von mindestens 640 Stunden nachweist.
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn schriftlich oder mittels digitalem Dokument in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu stellen. Beizufügen sind ein Lebenslauf mit Darstellung des Bildungsweges und die in Absatz 1 genannten Nachweise.
Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft entscheidet über den Antrag.
Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Prüfungsordnung entsprechend.