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Ab dem Jahr 2024 ist der Haushalt in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 auszugleichen.
In den Jahren 2020 bis 2023 sind in Planung und Ausführung strukturell zahlungsbezogen im Sinne des § 7 die folgenden Fehlbeträge in Prozent des strukturellen zahlungsbezogenen Defizits 2014 (Ausgangsdefizit) zugelassen: 2020 40 Prozent, 2021 30 Prozent, 2022 20 Prozent, 2023 10 Prozent.
Zur Berechnung des Ausgangsdefizits gilt § 4 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 852), geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 656)[2], in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Konsolidierungshilfen aus dem Sondervermögen „Kommunaler Entlastungsfonds“ ab dem Jahr 2015 vom 7. Dezember 2015 (Amtsbl. I S. 2217)[3]. Nach dieser Bestimmung oder nach dem Konsolidierungserlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 3. Juni 2015 bereits festgesetzte Ausgangsdefizite bleiben unverändert.
Entstehen einer Gemeinde durch nicht vorhersehbare und von ihr nicht beeinflussbare Ereignisse unabweisbare zusätzliche Belastungen, zu deren Tragung die Gemeinde verpflichtet, aber nicht in der Lage ist, kann die Vorgabe für das jahresbezogene strukturelle Ergebnis in Planung und Ausführung insoweit angepasst werden. Soweit hierdurch zahlungsbezogene Fehlbeträge entstehen, sind diese, soweit sie nicht aus nachfolgenden Überschüssen gedeckt werden können, binnen fünf Jahren zurückzuführen. Für außergewöhnliche Ereignisse größeren Ausmaßes mit mehrjähriger Wirkung kann die Dauer der Rückführung verlängert werden. Die Entscheidung über die Anerkennung und über einen längeren Rückführungszeitraum trifft das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat.
Nur im Fall einer außergewöhnlichen Notsituation, die von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen ist, kann das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport im Benehmen mit dem Kommunalen Sanierungsrat von den Regelungen zum Haushaltsausgleich abweichen, wenn hierdurch die Ziele des § 1 Satz 1 gefördert werden. Hierbei ist die verbindliche Rückführung von Fehlbeträgen innerhalb eines eindeutig bestimmten Zeitraums vorzusehen.