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In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut den festgestellten Anspruch auf Leistung gegen den Bund nach Maßgabe eines von dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen zu genehmigenden Geschäftsplanes mit Wirkung für das Ende der Übergangszeit zu erfüllen. Dem Berechtigten ist der für ihn wesentliche Inhalt des Geschäftsplanes bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe an den Berechtigten erlischt der Anspruch gegen den Bund.
§ 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) ist zwecks Ermittlung der Sparanlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 von der Prämienreserve bei Beginn…
Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Über die Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion Saarbrücken.
Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund steht nur natürlichen Personen zu, zu deren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark…
Das Institut hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 einen Anspruch gegen den Bund auf Deckung der Verbindlichkeiten, die aus den Gutschriften…
Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Anspruch auf Leistung gegen den Bund durch das Institut oder nach § 8 Abs. 7 durch die Oberfinanzdirektion…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.