Erwägungsgrund 6 32010D0231
Der Klarheit halber sollten die Maßnahmen, die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2009/138/GASP in der durch den Beschluss 2010/126/GASP des Rates geänderten Fassung verhängt wurden, und die in der Resolution 1916 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Ausnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.