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Das Institut hat in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 einen Anspruch gegen den Bund auf Deckung der Verbindlichkeiten, die aus den Gutschriften entstanden sind. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 hat das Institut einen Anspruch gegen den Bund auf Deckung des Betrages, in dessen Höhe es die Ansprüche seiner Versicherten auf Leistung gegen den Bund (§ 5 Abs. 1) erfüllt hat.
Das Institut erhält auf den Anspruch nach Absatz 1 einen angemessenen Vorschuß. Vorschüsse werden auf Antrag von der Deutschen Bundesbank ausgezahlt. Die Deutsche Bundesbank kann Nachweise zur Überprüfung der Vertretungsberechtigung und der Angemessenheit des Vorschusses verlangen.
Ergibt sich bei der Feststellung des Anspruchs auf Deckung, daß dem Institut ein höherer Betrag als der gezahlte Vorschuß zusteht, so hat der Bund den Mehrbetrag bis höchstens zehn vom Hundert des festgestellten Betrages vom Ende der Übergangszeit an mit drei vom Hundert zu verzinsen. Übersteigt der Vorschuß den festgestellten Betrag, so hat das Institut den Vorschuß insoweit zurückzuzahlen; der zurückzuzahlende Betrag ist, soweit er zehn vom Hundert des festgestellten Anspruches auf Deckung übersteigt, vom Ende der Übergangszeit an mit drei vom Hundert zu verzinsen.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut bei der Berechnung des Erstattungsbetrags in dem…
über die Anerkennung von Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 200.000,- DM [3] (Kapital und Nebenleistungen) nicht übersteigt…
über die Anerkennung von Schadensfällen, bei denen der auf den Bund entfallende Ausfallanteil 100.000 Euro (Kapital und Nebenleistungen) nicht übersteigt sowie…
Kann die Entschädigungseinrichtung den festgestellten Mittelbedarf im Entschädigungsfall nicht rechtzeitig zur Erfüllung ihrer Pflicht nach § 14 Absatz 3 durch…
Hält das Institut auf Grund der ihm vorliegenden Unterlagen die Voraussetzungen für die Feststellung des Anspruchs auf Leistung gegen den Bund nach Grund und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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