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Ein Anspruch auf Leistung gegen den Bund steht nur natürlichen Personen zu, zu deren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark umgestellt worden ist. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Sparanlage am 19. Dezember 1958 für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen oder einen nicht rechtsfähigen Verein geführt oder, soweit es sich um eine Sparanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 handelt, von einem solchen Unternehmen oder einem nicht rechtsfähigen Verein für eigene Rechnung verwahrt worden war.
Sparanlagen, die am 19. Dezember 1958 zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen übertragen waren, werden dem Veräußerer oder Treugeber zugerechnet.
Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung können natürlichen Personen gleichgestellt werden soweit zu ihren Gunsten eine Sparanlage in Deutsche Mark umgewandelt oder auf Deutsche Mark umgestellt worden ist, die am 19. Dezember 1958 für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden war.
Versorgungseinrichtungen mit Sitz im Saarland, die am 19. Dezember 1958 unter Staatsaufsicht standen und den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch auf Versorgung gewähren,
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Saarland, die am 19. Dezember 1958 nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten,
bei Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5, die am Ende der Übergangszeit von einem Kreditinstitut verwahrt worden sind, das Kreditinstitut im Saarland, mit…
Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher…
Diente das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nur teilweise den begünstigten Zwecken, so gilt folgendes:
Eine Sparanlage gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden, wenn das Vermögen des Berechtigten am 19. Dezember 1958 nach der Satzung oder der Verfassung oder…
Die Vorschriften des Altsparergesetzes gelten im Saarland, soweit sie sich beziehen auf Im Falle des § 2b Abs. 2 Satz 2 des Altsparergesetzes gelten dessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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