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Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Saarland eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr bis 45 Millionen Euro 27 Prozent des Bruttospielertrags, bei einem Bruttospielertrag im Kalenderjahr über 45 Millionen Euro 37 Prozent für den Teil des Bruttospielertrags, der 45 Millionen Euro übersteigt. Die Spielbankabgabe wird um die zu entrichtende Umsatzsteuerzahllast aus Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, ermäßigt. Die maßgeblichen Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung. Die Spielbankabgabe ist für gemeinnützige und öffentliche Zwecke zu verwenden.
Bei der Neueröffnung einer Spielbank oder eines Zweigspielbetriebs ermäßigt sich die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von fünf Jahren um fünf Prozentpunkte.
Bruttospielertrag ist Zum Bruttospielertrag gehören auch Zuwendungen der Spieler an die Spielbank, die an Glücksspielautomaten im Fall des Gewinns zwangsweise einbehalten werden.
bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen,
bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank aus dem Spiel zufließt.
Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.
Falsche Spielmarken, falsche Münzen und falsche Geldscheine, Münzen und Geldscheine anderer Währungen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Bruttospielertrag weder an den Spieltischen noch in den Spielautomaten. Sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Fehlaufbuchungen an den Spielautomaten zählen zum Bruttospielertrag.
Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel (Automatenspiel), verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.
Das für Finanzen zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Glücksspielwesen zuständigen Ministerium den Prozentsatz der Spielbankabgabe unter Beachtung der öffentlichen Belange und der Belange des Spielbankunternehmens herabsetzen, wenn die wirtschaftliche Situation des Unternehmens aufgrund einer auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhenden Prognose nachhaltig beeinträchtigt ist.