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Das Spielbankunternehmen führt eine Sperrdatei, in der Störersperren im Sinne des § 8 Absatz 2 verarbeitet werden. Störersperren, die von den hierfür zuständigen Stellen anderer Länder, von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz in das Saarland übermittelt werden, können ebenfalls verarbeitet werden.
Für die in der Sperrdatei zu verarbeitenden Daten gilt § 23 Absatz 1 GlüStV 2021 entsprechend.
Die Daten sind fünf Jahre nach Aufhebung der Sperre zu löschen.
Die Sperre soll unter Verwendung der Daten gemäß Absatz 2 den für Spielersperren im Sinne des § 8 Absatz 2 zuständigen Stellen anderer Länder übermittelt werden, soweit dies zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zwecke der Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. Die Datenübermittlung kann auch durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. Sonstige Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe und in entsprechender Anwendung des § 23 Absatz 3 GlüStV 2021 zulässig. Die betroffenen Spieler sind darüber in Kenntnis zu setzen, an welche Stellen die Sperre übermittelt wird. Die jeweiligen Kontaktdaten sind den Spielern mitzuteilen.