§ 8 AG GlüStV 2021-Saar
Die Saarland-Sporttoto GmbH ist verpflichtet, Anträge auf Aufhebung von Spielersperren nach § 8b GlüStV 2021 unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle zu übermitteln. Soweit die Saarland-Sporttoto GmbH im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 und 5 an einer oder einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichtete Veranstalterin oder verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese oder dieser eine unverzügliche Übermittlung nach Satz 1 vornimmt. Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet der Regelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von der Saarland-Sporttoto GmbH verarbeitet werden. Die Verarbeitung der Daten durch die Saarland Sporttoto GmbH erfolgt insbesondere zum Zweck der Bearbeitung von Anträgen auf Aufhebung von Spielersperren gemäß § 8b Absatz 1 GlüStV 2021 zur Erfüllung der Anforderungen gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2, § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 6 GlüStV 2021. Die Daten sind sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Es ist zulässig, die Löschung am Ende des sechsten Jahres vorzunehmen.
Gesperrte Spielerinnen und Spieler können ihre Auskunftsrechte auch gegenüber der Saarland-Sporttoto GmbH geltend machen. Die Saarland-Sporttoto GmbH leitet die Anliegen der gesperrten Spielerinnen oder Spieler an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle weiter. Abschnitt 3 Vermittler