Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von den Gästen der Spielbank Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse insoweit zu verlangen, als konkrete Anhaltspunkte für ein problematisches Spielverhalten vorliegen und dies für die Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Spiel erforderlich ist. Es kann erforderlichenfalls geeignete Nachweise verlangen.
Das Spielbankunternehmen führt eine Gästedatei, in der folgende Daten der Gäste verarbeitet werden: Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Aliasnamen, verwendete Falschnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Lichtbild sowie Grund, Beginn und Dauer von Spielverboten nach § 3 Nummer 2 bis 4 der Spielbankordnung (SpielbO). Die Gästedatei kann automatisiert geführt werden.
Die in der Gästedatei gespeicherten personenbezogenen Daten sind fünf Jahre nach dem letzten Besuch zu löschen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte Besuch des Gastes stattgefunden hat. Bei Spielverboten nach § 3 Nummer 2 SpielbO sind die Daten sechs Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Ausnahmen von Satz 1 sind zulässig, wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Belange der Betroffenen beeinträchtigt würden, oder eine Löschung wegen der Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen sind die betroffenen personenbezogenen Daten zu sperren, die Gründe hierfür zu dokumentieren und eine regelmäßige Überprüfung vorzusehen.