SpielzHerstAusbV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 SpielzHerstAusbVAusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3