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Die Rechtsverhältnisse der Sparkassenakademie Nordrhein-Westfalen werden durch Satzung geregelt.
Die Satzung wird von der Trägerversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschlossen. Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung und ihre Genehmigung werden im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Satzung wird am Tag nach der Bekanntmachung wirksam, wenn dort kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Die Satzung ist von der Vertretung des Trägers zu erlassen. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Rechtsverhältnisse der NRW.BANK werden durch Satzung geregelt, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen entgegenstehen. Die Änderung der Satzung bedarf…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung. Die Satzung regelt die konkrete Ausgestaltung des Stiftungszwecks nach § 2 Absatz 1, die Arbeitsweise und die…
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird und die der Genehmigung des…
Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Verbandsversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.