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Beamtinnen und Beamte im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes können im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses ausbildungs- und prüfungsfrei zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat ernannt werden, wenn sie
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen,
zum Ernennungstermin eine mindestens 25-jährige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst erbracht haben,
sich mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A bewährt haben und
einen Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes innehaben und sich hierauf bewährt haben.
Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport legt die Dienstposten mit Ausstrahlungswirkung in den Laufbahnabschnitt des höheren Polizeivollzugsdienstes fest.
Die Ernennung zur Polizeirätin oder zum Polizeirat oder zur Kriminalrätin oder zum Kriminalrat kann von der Teilnahme an einem Auswahlverfahren abhängig gemacht werden. Den Beamtinnen und Beamten kann höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A verliehen werden.
Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 kann Beamtinnen und Beamten im Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die zu ihrer obersten Dienstbehörde versetzt sind, bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ein Amt des Laufbahnabschnitts des höheren Polizeivollzugsdienstes verliehen werden, wenn sie Sie können höchstens bis in ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A aufsteigen. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oberste Dienstbehörde. Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen dafür geeignet sind,
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A innehaben und sich seit mindestens fünf Jahren in herausgehobenen Aufgaben, insbesondere in Dienstgeschäften des höheren Polizeivollzugsdienstes, bewährt haben,
in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach der Beurteilungsrichtlinie beste Beurteilungsnote erhalten haben und
sich in einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren seit Beendigung der Probezeit, soweit möglich, auf mindestens zwei Dienstposten bewährt haben.