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Polizeihauptmeisterinnen oder Polizeihauptmeister oder Kriminalhauptmeisterinnen oder Kriminalhauptmeister können ausbildungs- und prüfungsfrei zu Polizeikommissarinnen oder zu Polizeikommissaren oder zu Kriminalkommissarinnen oder zu Kriminalkommissaren ernannt werden, wenn sie Sie können höchstens in Ämter bis zur Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A aufsteigen. Abschnitt IV Höherer Dienst a) Einstellung in den höheren Polizeivollzugsdienst
nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen und
zum Übernahmetermin eine mindestens 20-jährige Dienstzeit im Polizeivollzugsdienst erbracht haben.