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Wird im Fall des § 2a Absatz 1 mehr als ein vollständiger Erlaubnisantrag gestellt, dem innerhalb der Abstandsflächen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 keine zum Datum des Antragseingangs bereits erteilte Spielhallenerlaubnis entgegensteht, entscheidet die zuständige Behörde in der Reihenfolge des vollständigen Antragseingangs.
1Kann im Fall des § 2a Absatz 2 aufgrund der Abstandsregelung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in einem Gebiet, in dem eine Spielhalle oder mehrere Spielhallen aufgrund der Übergangsregelung nach § 12 Absatz 2 rechtmäßig betrieben werden, nur eine Erlaubnis erteilt werden, so trifft die zuständige Behörde unter mehreren innerhalb der Frist nach § 2a Absatz 2 vollständig eingereichten Anträgen, bei denen die Erlaubnis nicht nach § 3 Absatz 1 zu versagen ist, eine Auswahl nach sachlich gerechtfertigten Gründen nach Maßgabe der Ziele des Spielhallengesetzes und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 2Die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ist zu berücksichtigen. 3Bei der Auswahl kann die zuständige Behörde insbesondere berücksichtigen:
die Eignung der Betriebsführung zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Absatz 1,
öffentliche Belange wie den Schutz vor Belästigungen für die Allgemeinheit, die Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung, insbesondere Schulen oder Suchtfachberatungsstellen mit dem Beratungsschwerpunkt Glücksspielsucht,
wenn die Spielhalle ununterbrochen durch dieselbe Betreiberin oder denselben Betreiber betrieben wurde, das Alter der Ersterlaubnis.
1Kann unter Spielhallen innerhalb der Abstandsflächen keine sachgerechte Auswahl getroffen werden, weil keine Unterschiede von Gewicht zwischen den Erlaubnisanträgen bestehen, entscheidet die zuständige Erlaubnisbehörde durch das Los. 2In diesem Fall bestimmt die Erlaubnisbehörde Zeit, Ort und Art und Weise der Durchführung des Losverfahrens. Die betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller werden zur Ermöglichung der Teilnahme zwei Wochen im Voraus über die Durchführung des Losverfahrens unterrichtet. 3Diese Mitteilung ist nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. 4Sofern die betroffenen Antragstellerinnen und Antragsteller nicht an der Ziehung teilnehmen, werden sie von der Erlaubnisbehörde über das Ergebnis des Losverfahrens informiert.
1Das für Gewerberecht zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Auswahlverfahrens näher bestimmen. 2In der Rechtsverordnung kann näher bestimmt werden, wie bei der Auswahl zu berücksichtigen ist, durch welche Bewerbung unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 1 bis 3 die Ziele des Spielhallengesetzes am besten zur Geltung gebracht werden.