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Erlaubnisse nach § 33i der Gewerbeordnung, aufgrund derer zum Inkrafttreten des Spielhallengesetzes am 1. Juli 2012 eine Spielhalle rechtmäßig betrieben wurde, sind mit Ablauf des 30. Juni 2017 erloschen.
Dem Verlängerungsantrag nach § 2a Absatz 2 gleichgestellt sind Anträge auf Erlaubnis im Fall einer ohne Erlaubnis aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder gütlichen Streitbeilegung geduldeten Spielhalle, die nicht spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 zu schließen war.
Kann über einen vollständig eingereichten Verlängerungsantrag nach § 2a Absatz 2 oder diesem gleichgestellten Antrag, dem die erforderlichen Unterlagen nach § 2b Satz 2 beigefügt sind, nicht rechtzeitig bis zum Ablauf der Erlaubnisfrist entschieden werden, ohne dass dies die Antragstellerin oder der Antragsteller zu vertreten hat, gilt die Spielhalle als rechtmäßig betrieben, bis die zuständige Behörde über den Antrag entschieden hat. Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ gemäß § 5 Absatz 2 SSpielhG Zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht gelten die folgenden Richtlinien:
Die Spielhallenbetreiberinnen und -betreiber
benennen Beauftragte für die Entwicklung von Sozialkonzepten,
erheben Daten über die Auswirkungen der von ihnen angebotenen Spiele auf die Entstehung von Glücksspielsucht und berichten hierüber sowie über den Erfolg der von ihnen zum Spielerschutz getroffenen Maßnahmen alle zwei Jahre den Aufsichtsbehörden, wobei die Aufsichtsbehörde das Datum des Beginns des Zeitraums festlegen kann,
schulen das eingesetzte Personal in der Früherkennung problematischen Spielverhaltens, wie zum Beispiel dem plötzlichen Anstieg des Entgelts oder der Spielfrequenz,
schließen das in den Spielhallen beschäftigte Personal vom dort angebotenen Glücksspiel aus,
ermöglichen es den Spielern, ihre Gefährdung einzuschätzen und
richten eine Telefonberatung mit einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer ein.
Eine Information über Höchstgewinne ist mit der Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust zu verbinden.
Die Vergütung der leitenden Angestellten darf nicht abhängig vom Umsatz berechnet werden.